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AHV Zweigstelle
AHV-Zweigstelle Mühlethurnen
Sachbearbeiterin Karin Aebischer-Ulrich, Tel. 031 809 07 31
karin.aebischer@muehlethurnen.ch
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV |
Die AHV soll den wegen Alter oder Tod zurückgehenden oder wegfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermög- lichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlas- senrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie bringt, auch noch finanzielle Notlage hinzukommt. |
Die Altersrente wird nicht automatisch ausbezahlt. Der Anspruch muss mit einem amtlichen Formular 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters eingereicht werden. Das Formular kann bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Renten-
vorbezug oder Rentenaufschub ist auch möglich.
Kostenloser Auszug aus Ihrem AHV-Konto
Sie können einen Antrag (Formular) stellen und prüfen lasse, ob Ihre AHV/IV/EO-Beiträge korrekt und lückenlos abgerechnet wurden. |
Hilflosenentschädigung |
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperflege ect. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV "hilflos" und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Zudem wird berücksichtigt, ob besonders aufwendige Pflege oder Überwachung benötigt wird. |
Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterscheiden.
Die Hilflosenentschädigung ist von Ein- kommen und Vermögen unabhängig. Anmeldeformular sind be der AHV-Zweigstelle erhältlich.
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Nichterwerbstätigkeit |
Als Nichterwerbstätig gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
vorzeitig Pensionierte
Teilzeitbeschäftigte
Studierende
Weltreisende
ausgesteuerte Arbeitslose
Geschiedene
Verwitwete
Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge inkl. Arbeitgeber- beiträge jedoch weniger als Fr. 425.-- betragen
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Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeber- beiträge weniger als die Hälft der Beiträge ausmacht, die sie als Nichter- werbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Bei- träge and die AHV, IV und EO entrichten. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der Rente. Es ist Sache des Versicherten, sich um seine Beitrags- pflicht zu kümmern. |
Invalidenversicherung IV
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Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesund-heitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss vor- aussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beein- trächtigt werden.
Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheits- schaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. |
Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungs- massnahme. Die Versicherten müssen alle Massnahmen unterstützen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden. IV-Renten werden nur ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen oder von vornherein aussichtslos sind.
Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen Versicherte sich bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Das ent- sprechende Formular kann be der AHV-Zweigstelle bezogen werden.
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Kinderzulagen |
Kinderzulagen werden bezahlt für:
in der Schweiz wohnhafte
leibliche Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern
Stief- und Adoptivkinder
unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommene KinderGeschwister, für welche der ArbeitnehmerIn überwiegen aufzukommen hat |
im Ausland wohnende leibliche und adoptierte Kinder von Arbeitnehmern aus EU-Staaten sowie andern Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicher- ungsabkommen hat
Die Zulagen werden bis zum 16. Alters- jahr gewährt und längstens bis zum 25. Altersjahr verlängert, wenn das Kind in Ausbildung ist. |
Selbständigerwerbende |
Als sozialversicherungsrechtliche selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer die
unter eigenem Name und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko
tragen
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerben ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als selbständig- erwerbend und für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. |
Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Als selbständigerwerbend gilt:
wer nach aussen mit einem Firmennamen auftritt
wer sein eigens wirtschaftliches Risiko trägt
wer für mehrere Auftraggeber tätig ist
wer andere Personen beschäftigt
Die AHV-Zweigstelle gibt Ihnen über alle Themen gerne nähere Auskunft.
Siehe auch www.akbern.ch oder www.ahv.ch
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Ergänzungsleistungen |
Die Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Für- sorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungs- leistungen zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen könne Personen erhalten,
die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine ganze oder halbe Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, |
die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben
und
die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sind. EL können auch Ausländerinne und Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben.
Die Anmeldung muss mittels einem amtlichen Formular erfolgen, welches bei der AHV-Zweigstelle erhältlich ist. Einreichen kann ein solcher Antrag ausser der anspruchsberechtigten Person auch deren Stellvertreter oder nahe Verwandte. |
Mutterschaftsentschädigung |
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:
Arbeitnehmerinnen oder
Selbständigerwerbende sind; oder
im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mit- arbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung für ALV-Taggelder erfüllen; oder
wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Tag- geldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Anspruchsvoraussetzung
Der Anspruch auf Mutterschaftsent- schädigung entsteht, wenn die An- spruchsberechtigten:
während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes bei der AHV obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
Dauer des Anspurchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Höhe und Art der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durch- schnittlichen Erwerbseinkommen, höchstens aber 172 Franken pro Tag. |
Geltenmachung der Mutterschafts- entschädigung
Der Anspruch auf Mutterschaftsent- schädigung kann von folgenden Personen gelten gemacht werden:
von der Mutter
via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist;
direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist
vom Arbeitgeber
sofern die Mutter es unterlässt, den Anspurch via Arbeitgeber geltende zu machen und er während der Dauer des Anspruches einen Lohn ausrichter
von den Angehörigen
wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt
Auszahlung
Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspurches Lohnfort- zahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichs- kasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausglichs- kasse die Entschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsbe- rechtigte Person aus.
Die Mutterschaftentschädigung wird am Ende des Monates nachschüssig ausbe- zahlt. Beträgt sie weniger als 200 Franken pro Monat, wo wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt.
Weitere Informationen
www.akbern.ch oder bei den AHV-Zweigstellen, die kostenlos Formulare und Merkblätter abgeben. |
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